SATZUNG

RÜNJHAID!

Freundeskreis der nordfriesischen Seefahrerinseln Föhr und Amrum e.V.

 

SATZUNG

Errichtet am 11. November 2009 in Hamburg, beim Registergericht Flensburg eingetragen am 11. Januar 2010, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.12.2014 und eingetragen beim Registerbericht Berlin.

Präambel

Der Verein bezieht sich in seiner Ausprägung, Ausrichtung und dem Handeln seiner Mitglieder auf das Vorbild der generationsübergreifenden Prinzipien der historischen Föhrer Navigationsschulen aus dem 16. bis 18. Jhd. als nachhaltigen Non-for-Profit-Führungsakademien durch die Erfolge von mehr als 2.000 aus den Föhrer Navigationsschulen hervorgegangenen Kapitänen als geistiger und ökonomischer Elite der gleichwohl bis heute egalitär gebliebenen Seefahrergesellschaften der nordfriesischen Inseln Föhr, Amrum, Sylt und den Halligen.

Ganz im Sinne des Begründers der Föhrer Navigationsschulen, des Pastor Richardus Petri an der St. Laurentii-Kirche in Süderende auf Föhr, der 1597 auf Dagebüll geboren wurde und der von 1620 bis zu seinem Tod 1678 das Amt des Seelsorgers auf Föhr ausübte, soll das Handeln von RÜNJHAID! das von Petri entwickelte generationsübergreifende Non-Profit- System für Führungsakademien aufgreifen und u.a. im Sinne des „6. Kondratieffzyklus“ auf die „Gesundheit“ im ganzheitlichen Sinne – körperlich, seelisch, geistig, ökologisch und sozial – auf die Leadershiprolle von „Gesundheitskapitänen“ übertragen und so nachhaltig den Patientennutzen fördern.

RÜNJHAID! bedeutet auf Fering, der Sprache der Inselnordfriesen von Föhr: Rundheit! – die Entwicklung von „runden“ Persönlichkeiten sollen durch die Neuauflage der Petri`schen Führungsakademieprinzips gefördert werden. RÜNJHAID! bedeutet auch wirtschaftliches Wohlergehen. RÜNJHAID! steht deshalb für „Service for Humanity – Creating sustainable Leadership“.

Orientierung, Verankerung dieses Freundeskreises beginnt am Ursprungsort auf Föhr. Aufgabe von RÜNJHAID! ist diese Föhrer Tradition in die Welt zur Nachahmung herauszutragen. Der Wahlspruch dieses Freundeskreises lautet:

„Sünjhaid! an Rünjhaid!“

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „RÜNJHAID! – Freundeskreis der nordfriesischen Seefahrerinseln Föhr und Amrum e.V.“ – nachfolgend „Verein“ genannt. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. An anderen Orten können Zweig- bzw. Geschäftsstellen errichtet werden.
  3. Die Internetadresse des Vereins lautet www.ruenjhaid.org .
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist der Aufbau und Betrieb einer Organisationsplattform in der ein übergreifender Austausch auf Augenhöhe im Sinne der Föhrer Navigationsschulen zu Themen aus den Bereichen der Gesundheits-, Kunst-, Musik-, Sport-, Kreativ- und Kulturwissenschaften und –wirtschaft gefördert wird. Dabei soll der Bereich der Gesundheitswissenschaften und der Gesundheitswirtschaft die innere Klammer darstellen und Ausgangspunkt sein.
  2. Die allgemeine Förderung des Aufbaus einer die Inhalte der Vereinszwecke und der Präambel des Vereins widerspiegelnden Präsenzbibliothek auf Föhr.
  3. Die allgemeine Förderung der Positivbewertung der eigenen Heimat und der internationalen Gesinnung, der globalen Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Sprache, insbesondere der Toleranz gegenüber Minderheiten.Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
  • Die Vernetzung von Akteuren und Anbietern aus den unterschiedlichsten Bereichen der Gesellschaft.
  • Die Begegnung mit in- und ausländischen Gästen an verschiedensten Veranstaltungsorten
  • Die Veranstaltung von Symposien, Vorträgen, Think-Tanks, Aus- stellungen, Gesellschaftsabenden und sonstigen Veranstaltungsformen Übernahme von Alumnifunktionen in der Ausbildung von Führungs- kräften insbesondere im Bereich der Gesundheitswirtschaft
  • Die Herausgabe von Veröffentlichungen Die Vergabe von Auszeichnungen
  • Die Vergabe von Stipendien
  1. Mittel des Vereine dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßige Vergütung oder durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein auch Mitgliedschaften und/oder Beteiligungen an Institutionen und/oder Unternehmen erwerben.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen und geschäftsfähige natürliche Personen sowie Interessensverbände werden, soweit sie die Belange des Vereins fördern.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, diese muss durch befürwortende Erklärung von zwei Bürgen (aufgenommen Mitgliedern) begleitet und gegengezeichnet sein. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    a.) mit dem Tod (natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen), b.) durch Austritt,
    c.) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter der Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.
  3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem betroffenen ist Gehör zu gewähren. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen und hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 3⁄4 Mehrheit der vertretenen Stimmrechte.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
  6. Um den Verein und seine Zwecke besonders verdiente Persönlichkeiten können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie andere Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach der von der Mitgliederversammlung erlassenen Beitragsordnung richtet. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Beitragsordnung bewilligen.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung seiner Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht dem Vorstand anzuzeigen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (Präsidium).

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes oder mittels E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben und alle anderen Angelegenheiten, sofern sie nicht dem Vorstand obliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplans,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks,
  • Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und eines Ausschlussbeschlusses des Vorstands,
  • Auflösung des Vereins.
  1. Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf einer Versammlung vertretenen Stimmrechte gefasst, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Sie sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  3. Änderungen der Satzung oder Ergänzungen des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmrechte. Über diese Änderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder Mitglieder, die über mindestens 15 Prozent der gesamten aktuell bestehenden Stimmrechte verfügen, verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) und bis zu zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten).
  2. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wählt innerhalb von zwei Wochen nach vollständiger Konstitution aus sich heraus den Vorstandsvorsitzenden sowie dessen ersten und ggfls. zweiten Stellvertreter. Können sich die Vorstandsmitglieder innerhalb dieser Zeit nicht auf einen Vorstandsvorsitzenden einigen, entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins. Die Amtszeit des Vorstands beträgt nach Gründung des Vereins fünf Jahre, danach beträgt die reguläre Amtsperiode jeweils fünf Jahre ab vollständiger Konstitution. Wenn der Verein mindestens 100 Mitglieder hat, kann mit Beginn jeder Amtsperiode der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin um 2 weitere gewählte Vorstandsmitglieder ergänzt werden.
  4. Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
  5. Ein um den Verein und seine Zwecke besonders verdienter Vorstand kann bei seinem Ausscheiden aus dem Amt auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ein Ehrenpräsident genießt die gleichen Rechte wie Ehrenmitglieder.

§ 10 Geschäftsbereich des Vorstands

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, Auslagen die ihm bei der Amtsführung entstehen können ihm erstattet werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten.

  1. Der Vorstand des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss neuer Mitglieder,
    • Bewilligung von Ausnahmen von der Beitragspflicht
  2. Für die operativen Tätigkeiten und laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung bestellen und für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, die von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, um die Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführung zu regeln.

Ist eine Geschäftsführung bestellt, können ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied der Geschäftsführung den Verein gemeinsam vertreten. Die Einzelheiten richten sich in diesem Fall nach einem gesondert abzuschließenden Vertrag. Die Geschäftsführung des Vereins nimmt regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.

3. Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Beirat einsetzen, der von einem Vorstandmitglied geleitetet wird.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter mittels einfachen Briefes oder mittels E-Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
  2. Entscheidungen können auch im schriftlichen Verfahren bzw. mittels E-Mail herbeigeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zustimmt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmrechte. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht wird.
  2. Bei Auflösung des Vereins wird das etwa vorhandene Vermögen an die 1988 von Dr. med. Frederik Paulsen begründete Ferring-Stiftung in Alkersum auf Föhr als Zustiftung übertragen oder einem Projekt mit vergleichbarer gemeinnütziger Zielsetzung auf Beschluss der Mitglieder zugeführt.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird der übrige Inhalt dieser Satzung davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Mitglieder mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.

§ 14 Allgemeines

Verlangt das Registergericht vor der Eintragung in das Vereinsregister Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, so ist der Vorstand ermächtigt, diese Änderungen selbstständig vorzunehmen.